Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gelten als De-minimis-Beihilfen Zuwendungen des Staates, welche an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist. Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der De-minimis-Verordnung geregelt. Sie begrenzt den allgemeinen De-minimis-Schwellenwert auf 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren. (Genaueres finden Sie hier: BMWi)

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