Die Kreditinstitute sind gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in einem Prozentsatz des Kredites anzugeben und als effektiven Jahreszins auszuweisen. Sofern Änderungen des Zinssatzes oder andere preisbestimmende Faktoren während der Laufzeit des Kredites möglich sind, muss der Zins als „anfänglicher effektiver Jahreszins“ ausgewiesen werden. Für die Ermittlung werden z.B. der Zinssatz, Dauer der Zinsbindung, Tilgungshöhe, tilgungsfreie Zeit, Auszahlungskurs sowie Zins- und Tilgungsverrechnung in einer festen Formel berücksichtigt.

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